Satzung des Augspurgia e.V.
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
- Der Verein führt den Namen „Augspurgia“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Zweck)
- Zweck des Vereins ist die Förderung des karnevalistischen Tanzsports und des traditionellen Brauchtums um den Fasching in Bayern.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Ausübung einer vom BLSV anerkannten Sportart (Tanzsport) und die Abhaltung von geordneten und regelmäßigen Trainingseinheiten.
- Durchführung von Faschings- und Tanzveranstaltungen mit Auftritten der Tanzgarden und die Teilnahme an Tanzveranstaltungen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag das Präsidium. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den oder die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu bezahlen sowie eine einmalige Aufnahmegebühr, die das 2 fache des Jahresbeitrages nicht überschreiten darf. Die Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils gültigen Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Beitragsjahres (31.03.) zulässig ist und spätestens 30 Tage vorher erklärt werden muss;
- durch Tod des Mitglieds mit deren Erlöschen;
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis seitens des Präsidiums, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat;
- durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss des Präsidiums. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgend Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 4 (Organe des Vereins)
- Organe des Vereins sind
- Das Präsidium
- Die Mitgliederversammlung
§ 5 (Präsidium)
- Das Präsidium (= Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus vier Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Zur Aufnahme eines Kredites ist jedoch die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Die Wahl des Präsidiums erfolgt für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied des Präsidiums ist einzeln zu wählen. Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl eines Präsidiums im Amt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, so kann sich das Präsidium bis zur nächsten Wahl durch Präsidiumsbeschluss aus den Reihen der Mitglieder ergänzen.
- Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Das Präsidium bestimmt einen Schatzmeister. Alle Zahlungen sind durch jeweils zwei Präsidiumsmitglieder zu autorisieren und vom Schatzmeister durchzuführen.
- Das Präsidium kann weitere Mitglieder als Beisitzer berufen und ihnen einzelne Aufgaben zuweisen.
§ 6 (Mitgliederversammlung)
- Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium einberufen und findet einmal jährlich statt.
- Die Einberufung erfolgt spätestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie wird von einem Präsidiumsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer, den der Versammlungsleiter bestimmt, zu unterzeichnen ist.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
- Das passive Wahlrecht haben nur volljährige Mitglieder.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums, Entlastung des Präsidiums;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums;
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 7 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist das Präsidium vertretungsberechtigter Liquidator.
- Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Augsburg, 06. November 2017 Augspurgia e.V.
Augspurgia e.V.
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